Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


erlass

Dies ist eine alte Version des Dokuments!


3.5.2 Erlassmöglichkeiten

Im November 2018 teilte das Bundesbildungsministerium mit:
„Wer mit BAföG gefördert wurde, soll nicht lebenslange Schulden fürchten. Die Entscheidung für oder gegen ein Studium soll nicht von Verschuldungsängsten geleitet sein. Dafür werden wir das bisherige System der Darlehensdeckelung1) ändern: (…) Wer den Darlehensanteil seines BAföG trotz nachweisbaren Bemühens aufgrund schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht binnen 20 Jahren tilgen kann, dem wird die (Rest-)Schuld erlassen.“

Das 26. BAföG-Änderungsgesetz (2019) eröffnete (erstmals!) drei Erlassmöglichkeiten:2)

  • den sog. 77-Raten-Erlass,
    der nur für Darlehensnehmende gilt, die erstmals ab September 2019 BAföG bezogen
  • den sog. Kooperationserlass,
    wenn das „Wahlrecht“ zwischen September 2019 und Februar 2020 ausgeübt wurde
  • den sog. Härtefallerlass,
    wenn der Kooperationserlass abgelehnt wurde

3.5.2.1 77-Raten-Erlass

Diese Erlassmöglichkeit besteht nur für Darlehensnehmende, die erstmals ab dem 01.09.2019 mit Darlehen gefördert wurden (jedoch nicht für Darlehensbeträge nach § 17 Abs. 3 BAföG).

Unter Beachtung der Zielgruppe unserer BAFOEGINI-Webseite möchten wir nur ganz kurz erläutern: Nach Eingang der 77. Rate auf dem Darlehenskonto erlischt die verbliebene Darlehensschuld automatisch, es muss hierzu kein Antrag gestellt werden. Offene Kosten und Zinsen werden jedoch nicht erlassen.

3.5.2.2 Erlassoption für die Vergangenheit

Mit dem (neuen) § 66a Absatz 7 Satz 1 wird für Darlehen der Vergangenheit möglich:

Darlehensnehmende, denen Förderung mit Darlehen (…) in einer vor dem 1.\ September 2019 geltenden Fassung geleistet wurde, mit Ausnahme von Bankdarlehen (…), können binnen einer Frist von sechs Monaten (…) jeweils durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt verlangen, dass für die Rückzahlung des gesamten Darlehens §\ 18 Absatz 12 und §\ 18a in der am 1.\ September 2019 anzuwendenden Fassung anzuwenden sind. Für Darlehensnehmende, die den dort genannten Rückzahlungszeitraum von 20 Jahren überschritten haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass für den Erlass nach §\ 18 Absatz 12 Satz 1 in der ab dem 1.\ September 2019 anzuwendenden Fassung die Voraussetzungen für den gesamten Zeitraum vor Äußerung des Verlangens vorgelegen haben müssen.

Sehr wichtig hierzu der neue § 18 Absatz 12:

1Darlehensnehmenden, die während des Rückzahlungszeitraums nach Absatz 3 Satz 1 ihren Zahlungs- und Mitwirkungspflichten jeweils rechtzeitig und vollständig nachgekommen sind, ist die verbleibende Darlehensschuld zu erlassen. 2Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, ist dies durch Bescheid festzustellen. 3Auf Antrag kann zur Vermeidung einer unbilligen Härte die verbleibende Darlehensschuld auch dann erlassen werden, wenn im Rückzahlungsverfahren in nur geringfügigem Umfang gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten verstoßen wurde. 4Der Antrag nach Satz 3 ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe eines ablehnenden Bescheids nach Satz 2 zu stellen.

3.5.2.3 Wahlrecht

Voraussetzung für den Kooperationserlass ist, dass das BAföG-Darlehen vor dem 1.\ September 2019 bewilligt wurde (also auch zu Zeiten der Volldarlehensregelung 1983 bis 1990), und es muss das Wahlrecht ausgeübt werden. Dafür steht nur der Zeitraum September 2019 bis Februar 2020 offen!

  • Die Erklärung zum Wahlrecht muss im Zeitraum 01.09.2019 bis 29.02.2020 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) eingehen/eingegangen sein.
  • Die Erklärung muss schriftlich oder in elektronischer Form abgegeben werden.
  • Auch elektronisch kann die Erklärung seit 01.09.2019 über BAföG-online abgegeben werden. Dazu ist die Einrichtung eines Accounts („Online-Kontos“) auf der BVA-Webseite3) erforderlich (eine E-Mail-Adresse ist Mindestvoraussetzung).4) Für den nächsten Schritt ist dann das Geschäftszeichen beim BVA einzugeben (Abb.: Ausschnitt aus dem Online-Menü).

Aber auch bei Anträgen per Briefpost: das Geschäftszeichen niemals vergessen! Es kann dem (bisherigen) Schriftwechsel mit dem BVA entnommen werden und es beginnt stets mit IV 01 bis IV 06 bzw. mit A bis E.

Nun - ob per Brief oder online beantragt - ist ein Erlass nach § 18 Abs. 12 BAföG möglich.
Es gilt ab Antragstellung verbindlich, dass das Darlehen innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen ist. Die maximal 10-jährige Rückzahlungsverlängerung aufgrund von Freistellungen gemäß § 18a Abs. 5 BAföG (alte Fassung) gilt nicht mehr.
Und ist der Zeitraum von 20 Jahren bei Ausübung des Wahlrechts schon überschritten, wird die Freistellung quasi „gestoppt“ (aufgehoben/beendet) und das verbliebene Restdarlehen zum nächsten turnusmäßigen Zahlungstermin (in der Regel Dreimonatszeitraum) fällig.
Über die fällig gewordene Restsumme wird dann hinsichtlich eines Erlasses beschieden.

Ganz aktuell, hier ein Auszug aus der Antwort des BVA an einen Darlehensnehmer nach der Ausübung des Wahlrechts:

„Sie haben am 03.09.2019 erklärt, dass für Sie die Erlassregelung des §\ 18 Abs.\ 12 BAföG Anwendung finden soll. Nach §\ 66a Abs.\ 6 BAföG bedeutet dies für Sie im Einzelnen:

Sie müssen Ihr Darlehen innerhalb von 20 Jahren zurückzahlen. Eine weitere Verlängerung dieses Rückzahlungszeitraumes durch Freistellungszeiten (§\ 18a Abs.\ 5 BAföG in der am 31.08.2019 geltenden Fassung) ist nicht mehr möglich.

Da der Rückzahlungszeitraum von 20 Jahren für Ihr Darlehen bereits überschritten ist, werde ich von Amts wegen prüfen, ob Ihr fälliges Darlehen nach §\ 18 Abs.\ 12 Satz\ 1 BAföG erlassen werden kann. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Bis zur meiner Entscheidung müssen Sie Ihr fälliges Darlehen nicht einzahlen und auch keinen Stundungsantrag stellen. Ihnen entstehen dadurch keine Nachteile. Nach Abschluss der Prüfung werde ich Ihnen mitteilen, ob und ggf. wann Sie Ihr Darlehen zurückzahlen müssen.“

Zum weiteren Ablauf siehe unten.

Ohne Ausübung des Wahlrechts?

Keine Änderung. Das Darlehen ist innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Durch Freistellungen kann dieser Zeitraum um maximal 10 Jahre verlängert werden. Ein Erlass nach § 18 Abs. 12 BAföG ist nicht möglich.

3.5.2.4 Kooperationserlass

Wenn das Wahlrecht ausgeübt wurde, und die Erlassmöglichkeiten in Anspruch genommen werden sollen, prüft das BVA von Amts wegen frühestens 20 Jahre nach dem Rückzahlungsbeginn, ob ein Kooperationserlass gewährt werden kann.

Ein Kooperationserlass wird gewährt, wenn die/der DarlehensnehmerIn während des Rückzahlungszeitraumes ihren Zahlungs- und Mitwirkungspflichten vollständig nachgekommen ist.

  • Es dürfen zum Ende des Rückzahlungszeitraumes keine Zahlungsrückstände vorhanden sein.
  • Im Rückzahlungszeitraum ggf. angefallene Mahnkosten wurden mit dem Zahlungsrückstand beglichen.
  • Es wurden während der gesamten Rückzahlungszeit keine Stundungen gewährt.
  • Es wurden keine Anschriftenermittlungskosten erhoben.
  • Es wurden keine Rückstandszinsen erhoben.
  • Es wurden keine Bußgelder erhoben.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird das verbliebene Darlehen erlassen!

Sollte lediglich eine der Voraussetzungen nicht erfüllt sein, wird der Erlass mit einem Bescheid abgelehnt und die restliche Darlehensschuld einschließlich etwaiger offener Kosten und Zinsen in einer Summe gefordert.

3.5.2.5 Härtefallerlass

Wer einen ablehnenden Bescheid zum Kooperationserlass erhält, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides einen Antrag auf Härtefall stellen. Das BVA prüft dann, ob die AntragstellerIn nur in geringfügigem Umfang gegen ihre Zahlungs- und Mitwirkungspflichten verstoßen hat.

Ein nur geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten ist insbesondere anzunehmen, wenn im gesamten Rückzahlungszeitraum5)

  • höchstens einmal Anschriftenermittlungskosten erhoben wurden (das ist, wenn die DarlehensnehmerIn eine Namens- oder Anschriftenänderung nicht mitgeteilt hatte und das BVA diese ermitteln mussten),
  • nie ein Bußgeld bestandskräftig festgesetzt wurde (Bußgelder erhebt das BVA, wenn Änderungen der maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse während einer Freistellung oder Stundung nicht mitgeteilt wurden),
  • bis zum Ablauf des Rückzahlungszeitraums sämtliche Zahlungsverpflichtungen einschließlich Kosten- und Zinsforderungen beglichen wurden und höchstens für die Dauer von insgesamt 150 Tagen Rückstandszinsen angefallen sind (Zinsen erhebt das BVA, wenn DarlehensnehmerInnen mit einer Zahlung mehr als 45 Tage in den Rückstand geraten sind).

Wenn diese Voraussetzungen alle erfüllt sind, wird die verbliebene Darlehensschuld erlassen. Andernfalls wird der Antrag abgelehnt und die verbliebene Darlehensschuld einschließlich etwaiger offener Kosten und Zinsen in einer Summe gefordert.

3.5.2.6 Stundung

Für alle, die einen Erlass endgültig/rechtskräftig abgelehnt bekommen, sei auf die Option der Stundung hingewiesen.


Stand dieser (einzelnen) Seite: 30.09.2019

Hinweis: Für die Abschnitte 3.5.2.3 bis 3.5.2.5 berufen wir uns derzeit ausschließlich auf die Angaben des Bundesverwaltungsamtes, das auf seiner Webseite zum BAföG-Verfahren in dem Abschnitt Wichtige Hinweise zum 26. BAföG-Änderungsgesetz (sichtbar wenn nach unten gescrollt!) die Neuerungen erläutert.

1)
Nicht nur für die BAFOEGINI der Anlass der Vermutung, dass der Erlass nicht rückwirkend oder vielleicht nur für Darlehen nach dem BAföG von 2001 (damals: „Deckelung der Darlehensschuld bei 10.000 EUR“) gelten solle; dazu auch unsere öffentliche Mitteilung vom Mai 2019. Mit dem 26. BAföG-Änderungsgesetz (Text im Bundesgesetzblatt), verkündet am 15. Juli 2019, ist es dann doch noch anders gekommen.
2)
Die Bezeichnung der Erlasse folgt den Angaben des BVAs, abgerufen am 16.07.2019.
3)
Leistungsangebot von BAföG-online, abgerufen am 01.08.2019
4)
Anmeldung mit E-Mail und Kennwort, abgerufen am 01.08.2019
erlass.1569858753.txt.gz · Zuletzt geändert: 2022-02-23 10:52 (Externe Bearbeitung)

Driven by DokuWiki