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erlass

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erlass [2020-04-25 13:02] – [3.5.2.5 Härtefallerlass] bafoeginierlass [2020-06-03 12:17] bafoegini
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 ==== 3.5.2.2 Erlassoption für die Vergangenheit ==== ==== 3.5.2.2 Erlassoption für die Vergangenheit ====
  
-Mit dem (neuen) § 66a Absatz 7 Satz 1((Link [[https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl119s1048.pdf%27]__1583057140770|zum Gesetzestext]] im Bundesgesetzblatt vom 15. Juli 2019.)) zum  wird für Darlehen der Vergangenheit möglich:+Mit dem (neuen) § 66a Absatz 7 Satz 1((Link [[https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*[%40attr_id%3D%27bgbl119s1048.pdf%27]__1583057140770|zum Gesetzestext]] im Bundesgesetzblatt vom 15. Juli 2019.)) wurde für Darlehen der Vergangenheit möglich:
  
 ''Darlehensnehmende, denen Förderung mit Darlehen (…) in einer vor dem 1.\ September 2019 geltenden Fassung geleistet wurde, mit Ausnahme von Bankdarlehen (…), können binnen einer Frist von sechs Monaten (…) jeweils durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt verlangen, <wrap hi>dass für die Rückzahlung des gesamten Darlehens §\ 18 Absatz 12 und §\ 18a in der am 1.\ September 2019 anzuwendenden Fassung anzuwenden sind.</wrap> Für Darlehensnehmende, die den dort genannten Rückzahlungszeitraum von 20 Jahren überschritten haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass für den Erlass nach §\ 18 Absatz 12 Satz 1 in der ab dem 1.\ September 2019 anzuwendenden Fassung die Voraussetzungen für den gesamten Zeitraum vor Äußerung des Verlangens vorgelegen haben müssen.'' ''Darlehensnehmende, denen Förderung mit Darlehen (…) in einer vor dem 1.\ September 2019 geltenden Fassung geleistet wurde, mit Ausnahme von Bankdarlehen (…), können binnen einer Frist von sechs Monaten (…) jeweils durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt verlangen, <wrap hi>dass für die Rückzahlung des gesamten Darlehens §\ 18 Absatz 12 und §\ 18a in der am 1.\ September 2019 anzuwendenden Fassung anzuwenden sind.</wrap> Für Darlehensnehmende, die den dort genannten Rückzahlungszeitraum von 20 Jahren überschritten haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass für den Erlass nach §\ 18 Absatz 12 Satz 1 in der ab dem 1.\ September 2019 anzuwendenden Fassung die Voraussetzungen für den gesamten Zeitraum vor Äußerung des Verlangens vorgelegen haben müssen.''
erlass.txt · Zuletzt geändert: 2023-12-14 15:39 von bafoegini

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