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 Die Regelung für AltschuldnerInnen (das sind alle, die vor September 2019 mindestens einmal BAföG bezogen haben, auch wenn sie im September 2019 oder später weiter oder wieder BAföG beziehen): Die Regelung für AltschuldnerInnen (das sind alle, die vor September 2019 mindestens einmal BAföG bezogen haben, auch wenn sie im September 2019 oder später weiter oder wieder BAföG beziehen):
-  * den sog. **Kooperationserlass**,\\  wenn das "Wahlrecht" zwischen September 2019 und Februar 2020 ausgeübt wurde\\+  * den sog. **Kooperationserlass**,\\ wenn das "Wahlrecht" zwischen September 2019 und Februar 2020 ausgeübt wurde\\
   * den sog. **Härtefallerlass**,\\  wenn der Kooperationserlass abgelehnt wurde\\   * den sog. **Härtefallerlass**,\\  wenn der Kooperationserlass abgelehnt wurde\\
  
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   * Die Erklärung zum Wahlrecht musste im Zeitraum 01.09.2019 bis 29.02.2020 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) eingegangen sein.((Das BAföG ist Teil des Sozialgesetzbuches (§ 68 Nummer 1 SGB I). Es gelten somit die besonderen Verfahrensvorschriften des SGB I und SGB X. Somit auch § 26 Abs. 3 SGB X wenn es um Fristen geht. "Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist."))   * Die Erklärung zum Wahlrecht musste im Zeitraum 01.09.2019 bis 29.02.2020 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) eingegangen sein.((Das BAföG ist Teil des Sozialgesetzbuches (§ 68 Nummer 1 SGB I). Es gelten somit die besonderen Verfahrensvorschriften des SGB I und SGB X. Somit auch § 26 Abs. 3 SGB X wenn es um Fristen geht. "Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist."))
   * Die Erklärung musste schriftlich abgegeben werden.   * Die Erklärung musste schriftlich abgegeben werden.
-  * Aber auch (nur) elektronisch konnte die Erklärung seit 01.09.2019 über [[http://bafoegonline.de/|BAföG-online]] abgegeben werden. Dazu war die Einrichtung eines Accounts ("Online-Kontos"auf der BVA-Webseite(([[https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Schule-Ausbildung-Studium/BAfoeG/Bafoeg-online/_documents/leistungsangebot.html|Leistungsangebot von BAföG-online]], abgerufen am 01.08.2019)) erforderlich.+  * Aber auch (nur) elektronisch konnte die Erklärung seit 01.09.2019 über [[http://bafoegonline.de/|BAföG-online]] abgegeben werden. Dazu war die Einrichtung eines Accounts auf der BVA-Webseite(([[https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Schule-Ausbildung-Studium/BAfoeG/Bafoeg-online/_documents/leistungsangebot.html|Leistungsangebot von BAföG-online]], abgerufen am 01.08.2019)) erforderlich.
  
 Bei Ausübung des Wahlrechts musste das **Geschäftszeichen** angegeben werden. Es konnte dem (bisherigen) Schriftwechsel mit dem BVA entnommen werden (es beginnt stets mit IV 01 bis IV 06 bzw. mit A bis E). Bei Ausübung des Wahlrechts musste das **Geschäftszeichen** angegeben werden. Es konnte dem (bisherigen) Schriftwechsel mit dem BVA entnommen werden (es beginnt stets mit IV 01 bis IV 06 bzw. mit A bis E).
erlass.txt · Zuletzt geändert: 2023-12-14 15:39 von bafoegini

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