Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


erlass

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.

Link zu der Vergleichsansicht

Beide Seiten, vorherige ÜberarbeitungVorherige Überarbeitung
Nächste Überarbeitung
Vorherige Überarbeitung
Nächste ÜberarbeitungBeide Seiten, nächste Überarbeitung
erlass [2019-08-11 09:24] bafoeginierlass [2019-11-25 15:32] bafoegini
Zeile 6: Zeile 6:
  
   * den sog. **77-Raten-Erlass**,\\ der nur für Darlehensnehmende gilt, die erstmals ab September 2019 BAföG bezogen\\   * den sog. **77-Raten-Erlass**,\\ der nur für Darlehensnehmende gilt, die erstmals ab September 2019 BAföG bezogen\\
 +
 +Die Regelung für AltschuldnerInnen (das sind alle, die vor September 2019 mindestens einmal BAföG bezogen haben, auch wenn sie im September 2019 oder später weiter oder wieder BAföG beziehen):
   * den sog. **Kooperationserlass**,\\  wenn das "Wahlrecht" zwischen September 2019 und Februar 2020 ausgeübt wurde\\   * den sog. **Kooperationserlass**,\\  wenn das "Wahlrecht" zwischen September 2019 und Februar 2020 ausgeübt wurde\\
   * den sog. **Härtefallerlass**,\\  wenn der Kooperationserlass abgelehnt wurde\\   * den sog. **Härtefallerlass**,\\  wenn der Kooperationserlass abgelehnt wurde\\
Zeile 19: Zeile 21:
 Mit dem (neuen) § 66a Absatz 7 Satz 1 wird für Darlehen der Vergangenheit möglich: Mit dem (neuen) § 66a Absatz 7 Satz 1 wird für Darlehen der Vergangenheit möglich:
  
-''Darlehensnehmende, denen Förderung mit Darlehen (…) in einer vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung geleistet wurde, mit Ausnahme von Bankdarlehen (…), können binnen einer Frist von sechs Monaten (…) jeweils durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt verlangen, dass für die Rückzahlung des gesamten Darlehens § 18 Absatz 12 und § 18a in der am 1. September 2019 anzuwendenden Fassung anzuwenden sind. Für Darlehensnehmende, die den dort genannten Rückzahlungszeitraum von 20 Jahren überschritten haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass für den Erlass nach § 18 Absatz 12 Satz 1 in der ab dem +''Darlehensnehmende, denen Förderung mit Darlehen (…) in einer vor dem 1.September 2019 geltenden Fassung geleistet wurde, mit Ausnahme von Bankdarlehen (…), können binnen einer Frist von sechs Monaten (…) jeweils durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt verlangen, <wrap hi>dass für die Rückzahlung des gesamten Darlehens §18 Absatz 12 und §18a in der am 1.September 2019 anzuwendenden Fassung anzuwenden sind.</wrap> Für Darlehensnehmende, die den dort genannten Rückzahlungszeitraum von 20 Jahren überschritten haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass für den Erlass nach §18 Absatz 12 Satz 1 in der ab dem 1.September 2019 anzuwendenden Fassung die Voraussetzungen für den gesamten Zeitraum vor Äußerung des Verlangens vorgelegen haben müssen.''
-1. September 2019 anzuwendenden Fassung die Voraussetzungen für den gesamten Zeitraum vor Äußerung des Verlangens vorgelegen haben müssen.''+
  
-Sehr wichtig hierzu der neue § 18 Absatz 12:+Die Bedingungen dafür finden sich im neuen § 18 Absatz 12:
  
 ''<sup>1</sup>Darlehensnehmenden, die während des Rückzahlungszeitraums nach Absatz 3 Satz 1 ihren Zahlungs- und Mitwirkungspflichten jeweils rechtzeitig und vollständig nachgekommen sind, ist die verbleibende Darlehensschuld zu erlassen. <sup>2</sup>Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, ist dies durch Bescheid festzustellen. <sup>3</sup>Auf Antrag kann zur Vermeidung einer unbilligen Härte die verbleibende Darlehensschuld auch dann erlassen werden, wenn im Rückzahlungsverfahren in nur geringfügigem Umfang gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten verstoßen wurde. <sup>4</sup>Der Antrag nach Satz 3 ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe eines ablehnenden Bescheids nach Satz 2 zu stellen.'' ''<sup>1</sup>Darlehensnehmenden, die während des Rückzahlungszeitraums nach Absatz 3 Satz 1 ihren Zahlungs- und Mitwirkungspflichten jeweils rechtzeitig und vollständig nachgekommen sind, ist die verbleibende Darlehensschuld zu erlassen. <sup>2</sup>Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, ist dies durch Bescheid festzustellen. <sup>3</sup>Auf Antrag kann zur Vermeidung einer unbilligen Härte die verbleibende Darlehensschuld auch dann erlassen werden, wenn im Rückzahlungsverfahren in nur geringfügigem Umfang gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten verstoßen wurde. <sup>4</sup>Der Antrag nach Satz 3 ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe eines ablehnenden Bescheids nach Satz 2 zu stellen.''
Zeile 28: Zeile 29:
 ==== 3.5.2.3 Wahlrecht ==== ==== 3.5.2.3 Wahlrecht ====
  
-Voraussetzung für den Kooperationserlass ist, dass das BAföG-Darlehen vor 1.\ September 2019 bewilligt wurde (also auch Zeiten der Volldarlehensregelung 1983 bis 1990) und es muss das Wahlrecht ausgeübt werden. **Dafür steht nur der Zeitraum September 2019 bis Februar 2020 offen!**+Voraussetzung für den Kooperationserlass ist, dass das BAföG-Darlehen vor dem 1.\ September 2019 bewilligt wurde (also auch zu Zeiten der Volldarlehensregelung 1983 bis 1990)und es muss das **Wahlrecht** ausgeübt werden. Dafür steht nur der **Zeitraum September 2019 bis Februar 2020** offen!
  
   * Die Erklärung zum Wahlrecht muss im Zeitraum 01.09.2019 bis 29.02.2020 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) eingehen/eingegangen sein.   * Die Erklärung zum Wahlrecht muss im Zeitraum 01.09.2019 bis 29.02.2020 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) eingehen/eingegangen sein.
   * Die Erklärung muss schriftlich oder in elektronischer Form abgegeben werden.   * Die Erklärung muss schriftlich oder in elektronischer Form abgegeben werden.
-  * Auch elektronisch kann die Erklärung erst ab 01.09.2019 über [[http://bafoegonline.de/|BAföG-online]] abgegeben werden. Dazu ist die Einrichtung eines Accounts ("Online-Kontos") auf dieser BVA-Webseite(([[https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Schule-Ausbildung-Studium/BAfoeG/Bafoeg-online/_documents/leistungsangebot.html|Leistungsangebot von BAföG-online]], abgerufen am 01.08.2019)) erforderlich (eine E-Mail-Adresse wird nach heutigem Stand die Mindestvoraussetzung(([[https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Schule-Ausbildung-Studium/BAfoeG/Bafoeg-online/_funcions/anleitungsmodul_bo-reg_tale.html|Anmeldung mit E-Mail und Kennwort]], abgerufen am 01.08.2019)) dafür sein).+  * Auch elektronisch kann die Erklärung seit 01.09.2019 über [[http://bafoegonline.de/|BAföG-online]] abgegeben werden. Dazu ist die Einrichtung eines Accounts ("Online-Kontos") auf der BVA-Webseite(([[https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Schule-Ausbildung-Studium/BAfoeG/Bafoeg-online/_documents/leistungsangebot.html|Leistungsangebot von BAföG-online]], abgerufen am 01.08.2019)) erforderlich (eine E-Mail-Adresse ist Mindestvoraussetzung).(([[https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Schule-Ausbildung-Studium/BAfoeG/Bafoeg-online/_funcions/anleitungsmodul_bo-reg_tale.html|Anmeldung mit E-Mail und Kennwort]], abgerufen am 01.08.2019)) Für den nächsten Schritt ist dann das Geschäftszeichen beim BVA einzugeben //(Abb.: Ausschnitt aus dem Online-Menü)//.
  
-Nun ist ein Erlass nach § 18 Abs. 12 BAföG möglich. Es gilt verbindlich, dass das Darlehen innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen ist. Die maximal 10-jährige Rückzahlungsverlängerung aufgrund von Freistellungen gemäß § 18a Abs5 BAföG (alte Fassung) gilt nicht mehr. Und ist der Zeitraum von 20 Jahren bei Ausübung des Wahlrechts schon überschritten, wird das verbliebene Restdarlehen zum nächsten turnusmäßigen Zahlungstermin (in der Regel Dreimonatszeitraumfällig. Zum weiteren Ablauf siehe unten.+{{ :wahlrecht-button.png?400 |}} 
 + 
 +Aber auch bei Anträgen per Briefpost: das **Geschäftszeichen** niemals vergessen! Es kann dem (bisherigen) Schriftwechsel mit dem BVA entnommen werden und es beginnt stets mit IV 01 bis IV 06 bzw. mit A bis E. 
 + 
 +Wie schon in den vergangenen Jahrzehnten empfehlen wir bei Anträgen an das BVA per Brief die Form des Einschreibens mit Rückschein. 
 + 
 +Online-Ausübende sehen ihre Antragstellung {{ :historie-beispiel.png?linkonly|in der Historie des Accounts}} vermerkt. 
 + 
 +Nun - ob per Brief oder online beantragt - ist ein Erlass nach § 18 Abs. 12 BAföG //möglich//. 
 + 
 +Es gilt ab Antragstellung verbindlich, dass das Darlehen innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen ist (neues Recht)Es gibt auch weiterhin die Option einer Freistellung gemäß § 18a BAföGAber eine "Verlängerung" des Rückzahlungszeitraumes über mehr als 20 Jahre gibt es dann nicht mehr. 
 + 
 +Nun - ob per Brief oder online ausgeübt - reagiert das BVA mit einem postalisch versendeten Brief. 
 + 
 +Die Zustellung dieses Schreibens erfolgt - nach den uns bisher vorliegenden Rückmeldungen - teilweise erst nach einigen Wochen. Einige Betroffene haben aber auch nach zwei Monaten noch keine Antwort erhalten. 
 + 
 +Und **ist der Zeitraum von 20 Jahren bei Ausübung des Wahlrechts schon überschritten**, wird die Freistellung sofort "gestoppt" (offiziell wird sie beendet: zum Vormonat nach Wahlrecht-Antragstellung), der Antrag wird geprüft und über das verbliebene Restdarlehen wird dann hinsichtlich eines Erlasses beschieden.  
 + 
 +<WRAP center round info 80%> 
 +Hier ein Auszug aus der **Antwort des BVA** an einen Darlehensnehmer **nach der Ausübung des Wahlrechts**: 
 + 
 +"Sie haben am 03.09.2019 erklärt, dass für Sie die Erlassregelung des §\ 18 Abs.\ 12 BAföG Anwendung finden soll. Nach §\ 66a Abs.\ 6 BAföG bedeutet dies für Sie im Einzelnen: 
 + 
 +Sie müssen Ihr Darlehen innerhalb von 20 Jahren zurückzahlen. Eine weitere Verlängerung dieses Rückzahlungszeitraumes durch Freistellungszeiten (§\ 18a Abs.\ 5 BAföG in der am 31.08.2019 geltenden Fassungist nicht mehr möglich. 
 + 
 +Da der Rückzahlungszeitraum von 20 Jahren für Ihr Darlehen bereits überschritten ist, werde ich von Amts wegen prüfen, ob Ihr fälliges Darlehen nach §\ 18 Abs.\ 12 Satz\ 1 BAföG erlassen werden kann. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Bis zur meiner Entscheidung müssen Sie Ihr fälliges Darlehen nicht einzahlen und auch keinen Stundungsantrag stellen. Ihnen entstehen dadurch keine Nachteile. Nach Abschluss der Prüfung werde ich Ihnen mitteilen, ob und ggf. wann Sie Ihr Darlehen zurückzahlen müssen.
 +</WRAP> 
 + 
 +Zum weiteren Ablauf siehe unten.
  
 **Ohne Ausübung des Wahlrechts?** **Ohne Ausübung des Wahlrechts?**
  
-Das Darlehen ist innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Durch Freistellungen kann dieser Zeitraum um maximal 10 Jahre verlängert werden. Ein Erlass nach § 18 Abs. 12 BAföG ist nicht möglich.+Keine Änderung. Das Darlehen ist innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Durch Freistellungen kann dieser Zeitraum um maximal 10 Jahre verlängert werden. Ein Erlass nach § 18 Abs. 12 BAföG ist nicht möglich.
  
 ==== 3.5.2.4 Kooperationserlass ====  ==== 3.5.2.4 Kooperationserlass ==== 
  
-Wenn das Wahlrecht ausgeübt wurde und die Erlassmöglichkeiten in Anspruch genommen werden sollen, prüft das BVA //von Amts wegen// frühestens 20 Jahre nach dem [[Rückzahlungsbeginn]], ob ein Kooperationserlass gewährt werden kann.+Wenn das Wahlrecht ausgeübt wurdeund die Erlassmöglichkeiten in Anspruch genommen werden sollen, prüft das BVA //von Amts wegen// frühestens 20 Jahre nach dem [[Rückzahlungsbeginn]], ob ein Kooperationserlass gewährt werden kann.
  
 Ein Kooperationserlass wird gewährt, wenn die/der DarlehensnehmerIn während des Rückzahlungszeitraumes ihren Zahlungs- und Mitwirkungspflichten vollständig nachgekommen ist. Ein Kooperationserlass wird gewährt, wenn die/der DarlehensnehmerIn während des Rückzahlungszeitraumes ihren Zahlungs- und Mitwirkungspflichten vollständig nachgekommen ist.
Zeile 54: Zeile 83:
 Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird das verbliebene Darlehen erlassen! Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird das verbliebene Darlehen erlassen!
  
-Sollte lediglich eine der Voraussetzungen nicht erfüllt sein, wird der Erlass mit einem Bescheid abgelehnt und die restliche Darlehensschuld einschließlich etwaiger offener Kosten und Zinsen in einer Summe gefordert.+<WRAP center round tip 60%> 
 +Manche Betroffene fragen uns was Zahlungsrückstände sind. Neben [[https://de.wikipedia.org/wiki/R%C3%BCckstand_%28Finanzwesen%29|Wikipedias Info]] hier der Hinweis, dass damit nur bereits fällig gewordene Zahlungen gemeint sind (//nicht:// Raten von deren Rückzahlung freigestellt wurde).
  
 +Manche Betroffene unterscheiden nicht zwischen [[stundung|Stundung]] (nach der BHO) und Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung (nach BAföG) - das sind unterschiedliche Dinge!
 +</WRAP>
 +
 +Sollte lediglich eine der Voraussetzungen nicht erfüllt sein, wird der Erlass mit einem Bescheid abgelehnt und die restliche Darlehensschuld einschließlich etwaiger offener Kosten und Zinsen in einer Summe gefordert.
  
 ==== 3.5.2.5 Härtefallerlass ====  ==== 3.5.2.5 Härtefallerlass ==== 
Zeile 62: Zeile 96:
  
 Ein nur geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten ist insbesondere anzunehmen, wenn im gesamten Rückzahlungszeitraum(([[https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Schule-Ausbildung-Studium/BAfoeG/26_BAfoeG_AendG/erlass-ordner/rueckzahlungszeitraum.html?nn=403442|BVA-Erläuterung/Fallbeispiele zum Rückzahlungszeitraum]], abgerufen am 01.08.2019))\\  Ein nur geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten ist insbesondere anzunehmen, wenn im gesamten Rückzahlungszeitraum(([[https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Schule-Ausbildung-Studium/BAfoeG/26_BAfoeG_AendG/erlass-ordner/rueckzahlungszeitraum.html?nn=403442|BVA-Erläuterung/Fallbeispiele zum Rückzahlungszeitraum]], abgerufen am 01.08.2019))\\ 
-  * **höchstens einmal Anschriftenermittlungskosten erhoben wurden** (das ist, wenn die DarlehensnehmerIn eine Namens- oder Anschriftenänderung nicht mitgeteilt hatte und das BVA diese ermitteln mussten) +  * **höchstens einmal Anschriftenermittlungskosten erhoben wurden** (das ist, wenn die DarlehensnehmerIn eine Namens- oder Anschriftenänderung nicht mitgeteilt hatte und das BVA diese ermitteln mussten), 
-  * **nie ein Bußgeld bestandskräftig festgesetzt wurde** (Bußgelder erhebt das BVA, wenn Änderungen der maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse während einer Freistellung oder Stundung nicht mitgeteilt wurden) +  * **nie ein Bußgeld bestandskräftig festgesetzt wurde** (Bußgelder erhebt das BVA, wenn Änderungen der maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse während einer Freistellung oder Stundung nicht mitgeteilt wurden), 
-  * bis zum Ablauf des Rückzahlungszeitraums **sämtliche Zahlungsverpflichtungen** einschließlich Kosten- und Zinsforderungen **beglichen wurden //und// höchstens für** die Dauer von insgesamt **150 Tage**n Rückstandszinsen angefallen sind (Zinsen erhebt das BVA, wenn DarlehensnehmerInnen mit einer Zahlung mehr als 45 Tage in den Rückstand geraten sind) +  * bis zum Ablauf des Rückzahlungszeitraums **sämtliche Zahlungsverpflichtungen** einschließlich Kosten- und Zinsforderungen **beglichen wurden //und// höchstens für** die Dauer von insgesamt **150 Tage**n Rückstandszinsen angefallen sind (Zinsen erhebt das BVA, wenn DarlehensnehmerInnen mit einer Zahlung mehr als 45 Tage in den Rückstand geraten sind).
- +
-Wenn diese Voraussetzungen alle erfüllt sind, wird die verbliebene Darlehensschuld erlassen. Andernfalls wird der Antrag abgelehnt und die verbliebene Darlehensschuld einschließlich etwaiger offener Kosten und Zinsen in einer Summe gefordert.+
  
 +Wenn diese Voraussetzungen alle erfüllt sind, wird die verbliebene Darlehensschuld erlassen. Andernfalls wird der Antrag abgelehnt und die verbliebene Darlehensschuld einschließlich etwaiger offener Kosten und Zinsen in einer Summe gefordert. Die Fälligkeit (der Zahlungstermin) wird zwischen ein und drei Monate nach der BVA-Entscheidung liegen.
  
 ==== 3.5.2.6 Stundung ====  ==== 3.5.2.6 Stundung ==== 
  
-Für alle, die einen Erlass endgültig/rechtskräftig abgelehnt bekommen, sei auf die Option der [[Stundung]] hingewiesen.+Für alle, die einen Erlass endgültig/rechtskräftig abgelehnt bekommen, sei auf die Option der [[Stundung]] hingewiesen. Diese beruht dann aber nicht mehr auf einem "DarlehensnehmerIn-Verhältnis" nach BAföG sondern einem "SchuldnerIn-Verhältnis" nach BHO (Bundeshaushaltsordnung). 
 + 
 +==== 3.5.2.7 Vorzeitige Ablösung ====  
 + 
 +<WRAP center round help 90%> 
 +Unklar ist uns: [[vorzeitige_rueckzahlung|Nachlässe wegen vorzeitiger Ablösung]] der Darlehens(rest)schuld sind (auf Antrag) nur möglich, solange noch das BAföG für die DarlehensnehmerIn gilt, ein entsprechender Antrag für das "noch nicht fällige Darlehen" vor dem Zahlungstermin für die Restschuld erfolgen müsste.
  
 +//Aber// da die vorzeitige Ablösung nur während des Tilgungszeitraumes möglich ist und dieser nach Ausübung des Wahlrechts auf 20 Jahre ("neues Recht") begrenzt ist, könnte die Option der vorzeitigen Ablösung der Darlehens(rest)schuld auch bereits nach Ausübung des Wahlrechts entfallen (wenn bei der DarlehensnehmerIn die zwanzig Jahre bereits erreicht sind).
 +</WRAP>
  
 ---- ----
  
-<fs small>//Stand dieser (einzelnen) Seite: 09.08.2019//</fs>+<fs small>//Stand dieser (einzelnen) Seite: 25.11.2019//</fs>
  
-Hinweis: Für die Abschnitte 3.5.2.3 bis 3.5.2.5 berufen wir uns derzeit ausschließlich auf die Angaben des Bundesverwaltungsamtes, das auf seiner Webseite [[https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Schule-Ausbildung-Studium/BAfoeG/bafoeg_node.html|zum BAföG-Verfahren]] in dem Abschnitt ''Wichtige Hinweise zum 26. BAföG-Änderungsgesetz'' (sichtbar wenn nach unten gescrollt!) die Neuerungen erläutert.+Hinweis: Für die Abschnitte 3.5.2.3 bis 3.5.2.5 berufen wir uns auf die Angaben des Bundesverwaltungsamtes (BVA), das auf seiner Webseite [[https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Schule-Ausbildung-Studium/BAfoeG/bafoeg_node.html|zum BAföG-Verfahren]] in dem Abschnitt ''Wichtige Hinweise zum 26. BAföG-Änderungsgesetz'' (sichtbar wenn nach unten gescrollt!) die Neuerungen erläutert. Und wir arbeiten alle Rückmeldungen von DarlehensnehmerInnen an die BAFOEGINI in diese Infoseite ein.
  
erlass.txt · Zuletzt geändert: 2023-12-14 15:39 von bafoegini

Driven by DokuWiki