erlass
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==== 3.5.2.3 Wahlrecht ==== | ==== 3.5.2.3 Wahlrecht ==== | ||
- | Voraussetzung für den Kooperationserlass ist, dass das BAföG-Darlehen vor 1.\ September 2019 bewilligt wurde (also auch Zeiten der Volldarlehensregelung 1983 bis 1990) und es muss das Wahlrecht ausgeübt werden. **Dafür steht nur der Zeitraum September 2019 bis Februar 2020 offen!** | + | Voraussetzung für den Kooperationserlass ist, dass das BAföG-Darlehen vor dem 1.\ September 2019 bewilligt wurde (also auch zu Zeiten der Volldarlehensregelung 1983 bis 1990), und es muss das Wahlrecht ausgeübt werden. **Dafür steht nur der Zeitraum September 2019 bis Februar 2020 offen!** |
* Die Erklärung zum Wahlrecht muss im Zeitraum 01.09.2019 bis 29.02.2020 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) eingehen/ | * Die Erklärung zum Wahlrecht muss im Zeitraum 01.09.2019 bis 29.02.2020 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) eingehen/ | ||
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* Auch elektronisch kann die Erklärung erst ab 01.09.2019 über [[http:// | * Auch elektronisch kann die Erklärung erst ab 01.09.2019 über [[http:// | ||
- | Nun ist ein Erlass nach § 18 Abs. 12 BAföG möglich. Es gilt verbindlich, | + | Nun ist ein Erlass nach § 18 Abs. 12 BAföG möglich. Es gilt ab Antragstellung |
**Ohne Ausübung des Wahlrechts? | **Ohne Ausübung des Wahlrechts? | ||
- | Das Darlehen ist innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Durch Freistellungen kann dieser Zeitraum um maximal 10 Jahre verlängert werden. Ein Erlass nach § 18 Abs. 12 BAföG ist nicht möglich. | + | Keine Änderung. |
==== 3.5.2.4 Kooperationserlass ==== | ==== 3.5.2.4 Kooperationserlass ==== | ||
- | Wenn das Wahlrecht ausgeübt wurde und die Erlassmöglichkeiten in Anspruch genommen werden sollen, prüft das BVA //von Amts wegen// frühestens 20 Jahre nach dem [[Rückzahlungsbeginn]], | + | Wenn das Wahlrecht ausgeübt wurde, und die Erlassmöglichkeiten in Anspruch genommen werden sollen, prüft das BVA //von Amts wegen// frühestens 20 Jahre nach dem [[Rückzahlungsbeginn]], |
Ein Kooperationserlass wird gewährt, wenn die/der DarlehensnehmerIn während des Rückzahlungszeitraumes ihren Zahlungs- und Mitwirkungspflichten vollständig nachgekommen ist. | Ein Kooperationserlass wird gewährt, wenn die/der DarlehensnehmerIn während des Rückzahlungszeitraumes ihren Zahlungs- und Mitwirkungspflichten vollständig nachgekommen ist. | ||
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Ein nur geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten ist insbesondere anzunehmen, wenn im gesamten Rückzahlungszeitraum(([[https:// | Ein nur geringfügiger Verstoß gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten ist insbesondere anzunehmen, wenn im gesamten Rückzahlungszeitraum(([[https:// | ||
- | * **höchstens einmal Anschriftenermittlungskosten erhoben wurden** (das ist, wenn die DarlehensnehmerIn eine Namens- oder Anschriftenänderung nicht mitgeteilt hatte und das BVA diese ermitteln mussten) | + | * **höchstens einmal Anschriftenermittlungskosten erhoben wurden** (das ist, wenn die DarlehensnehmerIn eine Namens- oder Anschriftenänderung nicht mitgeteilt hatte und das BVA diese ermitteln mussten), |
- | * **nie ein Bußgeld bestandskräftig festgesetzt wurde** (Bußgelder erhebt das BVA, wenn Änderungen der maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse während einer Freistellung oder Stundung nicht mitgeteilt wurden) | + | * **nie ein Bußgeld bestandskräftig festgesetzt wurde** (Bußgelder erhebt das BVA, wenn Änderungen der maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse während einer Freistellung oder Stundung nicht mitgeteilt wurden), |
- | * bis zum Ablauf des Rückzahlungszeitraums **sämtliche Zahlungsverpflichtungen** einschließlich Kosten- und Zinsforderungen **beglichen wurden //und// höchstens für** die Dauer von insgesamt **150 Tage**n Rückstandszinsen angefallen sind (Zinsen erhebt das BVA, wenn DarlehensnehmerInnen mit einer Zahlung mehr als 45 Tage in den Rückstand geraten sind) | + | * bis zum Ablauf des Rückzahlungszeitraums **sämtliche Zahlungsverpflichtungen** einschließlich Kosten- und Zinsforderungen **beglichen wurden //und// höchstens für** die Dauer von insgesamt **150 Tage**n Rückstandszinsen angefallen sind (Zinsen erhebt das BVA, wenn DarlehensnehmerInnen mit einer Zahlung mehr als 45 Tage in den Rückstand geraten sind). |
Wenn diese Voraussetzungen alle erfüllt sind, wird die verbliebene Darlehensschuld erlassen. Andernfalls wird der Antrag abgelehnt und die verbliebene Darlehensschuld einschließlich etwaiger offener Kosten und Zinsen in einer Summe gefordert. | Wenn diese Voraussetzungen alle erfüllt sind, wird die verbliebene Darlehensschuld erlassen. Andernfalls wird der Antrag abgelehnt und die verbliebene Darlehensschuld einschließlich etwaiger offener Kosten und Zinsen in einer Summe gefordert. |
erlass.txt · Zuletzt geändert: 2023-12-14 15:39 von bafoegini