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einzugsermaechtigung

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3.2 Einzugsermächtigung

Die in § 11 Darlehensverordnung vorgesehene Einzugsermächtigung soll den Darlehenseinzug vereinfachen und so verwaltungsbedingte Kosten verringern. Problematisch ist hierbei, dass zugunsten der angestrebten Effizienz staatlichen Behörden ein Zugriffsrecht auf fremde Einkünfte zugesprochen wird, das ihnen im Allgemeinen nicht zusteht.

Diese Regelung ist auch fragwürdig, weil bei berechtigten Rückforderungen von DarlehensnehmerInnen Behörden oft nicht flexibel genug reagieren, um gegebenenfalls damit verbundenen wirtschaftlichen Schaden für DarlehensnehmerInnen von vornherein zu vermeiden. Daraus resultierende Regressansprüche dürften sich eher schwierig durchsetzen lassen.

Bei anderen Gesetzen wie z.B. der Künstlersozialversicherung (KSVG) ist dieser gesetzlich verordnete Eingriff längst zurückgezogen worden. Wir halten es demnach für angemessen, keine Einzugsermächtigung zu unterschreiben! (Ganz gleich, wie wortgewaltig die Briefe des Bundesverwaltungsamtes auch daherkommen mögen.) Wer bereits eine Einzugsermächtigung erteilt hat, kann diese widerrufen!

Allerdings gilt beim Ratenzahlen per Dauerauftrag bzw. Überweisung unbedingt dafür Sorge zu tragen, dass die fälligen Raten zum Fälligkeitszeitpunkt auf dem Darlehenskonto bei der Bundeskasse Halle eingehen (Bankverbindung des BVA), um die Folgen eines Zahlungsverzuges zu vermeiden (vgl. 3.3).

Stand dieser (einzelnen) Seite: 21.02.2015

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einzugsermaechtigung.1531825710.txt.gz · Zuletzt geändert: 2022-02-23 10:52 (Externe Bearbeitung)

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