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einkommensbegriff

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einkommensbegriff [2018-07-13 16:50] bafoeginieinkommensbegriff [2022-09-15 22:46] (aktuell) bafoegini
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 ===== 3.4.1 Der Einkommensbegriff ===== ===== 3.4.1 Der Einkommensbegriff =====
  
-Was unter //anrechenbarem Einkommen im Sinne des BAföG// zu verstehen ist, ergibt sich aus dem [[http://www.xn--bafg-7qa.de/de/-21-einkommensbegriff-248.php|§ 21 BAföG]] in Verbindung mit der [[http://www.xn--bafg-7qa.de/de/einkommensverordnung-206.php|BAföG-Einkommensverordnung]]. Die Einkommensermittlung bei der Darlehensrückzahlung erfolgt nach dem gleichen Verfahren, wie das Einkommen der Eltern während der Förderung behandelt wurde. (Grundsatz: DarlehensrückzahlerInnen soll es finanziell nicht besser gehen als ihren Eltern während ihrer BAföG-Förderung.)+Was unter //anrechenbarem Einkommen im Sinne des BAföG// zu verstehen ist, ergibt sich aus dem [[https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__21.html|§ 21 BAföG]] in Verbindung mit der [[https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g-einkommensv/index.html|BAföG-Einkommensverordnung]]. Die Einkommensermittlung bei der Darlehensrückzahlung erfolgt nach dem gleichen Verfahren, wie das Einkommen der Eltern während der Förderung behandelt wurde. (Grundsatz: DarlehensrückzahlerInnen soll es finanziell nicht besser gehen als ihren Eltern während ihrer BAföG-Förderung.)
  
 Dieses Verfahren ist kompliziert, teilweise undurchsichtig. Der Einkommensbegriff des BAföG ist //nicht ganz// identisch mit dem Einkommensbegriff des Einkommensteuergesetzes ([[http://www.gesetze-im-internet.de/estg/index.html|EStG]]). Wegen der Kompliziertheit der Vorschriften empfehlen wir dir dringend, dich im Zweifelsfall mit den genannten Paragraphen und Verordnungen genau auseinanderzusetzen! Dieses Verfahren ist kompliziert, teilweise undurchsichtig. Der Einkommensbegriff des BAföG ist //nicht ganz// identisch mit dem Einkommensbegriff des Einkommensteuergesetzes ([[http://www.gesetze-im-internet.de/estg/index.html|EStG]]). Wegen der Kompliziertheit der Vorschriften empfehlen wir dir dringend, dich im Zweifelsfall mit den genannten Paragraphen und Verordnungen genau auseinanderzusetzen!
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   * Zunächst ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG im Antragsmonat zugrundezulegen, das heißt in der Regel bei ArbeitnehmerInnen der Bruttolohn, vermindert um die Werbungskosten und - seit Oktober 2010 - vermindert um geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes (z.B. für die "Riester-Rente"). Diesem Betrag sind gegebenenfalls zusätzliche Sparzulagen und sonstige Einkünfte hinzuzurechnen. Bei Selbständigen und Einkünften aus einem Gewerbe ist der Gewinn bei der Einkommensermittlung zugrundezulegen.   * Zunächst ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG im Antragsmonat zugrundezulegen, das heißt in der Regel bei ArbeitnehmerInnen der Bruttolohn, vermindert um die Werbungskosten und - seit Oktober 2010 - vermindert um geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes (z.B. für die "Riester-Rente"). Diesem Betrag sind gegebenenfalls zusätzliche Sparzulagen und sonstige Einkünfte hinzuzurechnen. Bei Selbständigen und Einkünften aus einem Gewerbe ist der Gewinn bei der Einkommensermittlung zugrundezulegen.
  
-Von dem so errechneten Betrag sind nunmehr abzuziehen:+Von dem so errechneten Betrag sind nunmehr abzuziehen:((Die genannten Zahlen gelten für sog. AltschuldnerInnen mit Wirkung ab Oktober 2022.))
  
   * die **Sozialpauschale** (für Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung und die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung oder teilweise auch Lebensversicherungen) in Höhe von   * die **Sozialpauschale** (für Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung und die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung oder teilweise auch Lebensversicherungen) in Höhe von
-    * 21,% (höchstens 13.000 EUR) bei rentenversicherungspflichtigen ArbeitnehmerInnen +    * 21,% (höchstens 15.100 EUR) bei rentenversicherungspflichtigen ArbeitnehmerInnen 
-    * 37 % (höchstens 22.400 EUR) bei Selbständigen und Honorarkräften(("Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer.")) +    * 38,0 % (höchstens 27.200 EUR) bei Selbständigen und Honorarkräften(("Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer.")) 
-    * 15 % (höchstens 7.300 EUR) bei Beamten, Rentnern und Versorgungsempfängern(("Nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben" und "Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind und sonstige nicht Erwerbstätige".))+    * 15,9 % (höchstens 9.000 EUR) bei Beamten, Rentnern und Versorgungsempfängern(("Nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben" und "Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind und sonstige nicht Erwerbstätige".))
  
   * Einkommen-/Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sowie   * Einkommen-/Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sowie
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 Kindergeld zählt seit 1. April 2001 nicht mehr als Einkommen im Sinne des BAföG. Kindergeld zählt seit 1. April 2001 nicht mehr als Einkommen im Sinne des BAföG.
  
-<fs small>//Stand dieser (einzelnen) Seite: 01.08.2016//</fs> +<fs small>//Stand dieser (einzelnen) Seite: 01.10.2022//</fs> 
  
-//**[Historie]** Die Sozialpauschale betrug bis Juli 2016:\\+<fs small>//**[Historie]**\\  
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 +Die Sozialpauschale betrug **bis September 2022**:\\ 
 +- 21,3 % (höchstens 14.600 EUR) bei rentenversicherungspflichtigen ArbeitnehmerInnen\\ 
 +- 37,7 % (höchstens 25.500 EUR) bei Selbständigen und Honorarkräften\\ 
 +- 15,5 % (höchstens 8.500 EUR) bei Beamten, Rentnern und Versorgungsempfängern\\  
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 +\\  
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 +Die Sozialpauschale betrug **bis September 2019**:\\ 
 +- 21,2 % (höchstens 13.000 EUR) bei rentenversicherungspflichtigen ArbeitnehmerInnen\\ 
 +- 37,0 % (höchstens 22.400 EUR) bei Selbständigen und Honorarkräften\\ 
 +- 15,0 % (höchstens 7.300 EUR) bei Beamten, Rentnern und Versorgungsempfängern\\  
 + 
 +\\  
 + 
 +Die Sozialpauschale betrug **bis Juli 2016**:\\
 - 21,3 % bei rentenversicherungspflichtigen ArbeitnehmerInnen\\ - 21,3 % bei rentenversicherungspflichtigen ArbeitnehmerInnen\\
 - 37,3 % bei Selbständigen und Honorarkräften\\ - 37,3 % bei Selbständigen und Honorarkräften\\
-- 14,4 % bei Beamten, Rentnern und Versorgungsempfängern//+- 14,4 % bei Beamten, Rentnern und Versorgungsempfängern//</fs> 
  
-<fs x-small>qsok✔</fs>  
  
einkommensbegriff.1531493401.txt.gz · Zuletzt geändert: 2022-02-23 10:51 (Externe Bearbeitung)

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