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einkommensbegriff

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einkommensbegriff [2018-07-13 16:47] bafoeginieinkommensbegriff [2022-09-15 22:46] (aktuell) bafoegini
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 +===== 3.4.1 Der Einkommensbegriff =====
 +
 +Was unter //anrechenbarem Einkommen im Sinne des BAföG// zu verstehen ist, ergibt sich aus dem [[https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__21.html|§ 21 BAföG]] in Verbindung mit der [[https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g-einkommensv/index.html|BAföG-Einkommensverordnung]]. Die Einkommensermittlung bei der Darlehensrückzahlung erfolgt nach dem gleichen Verfahren, wie das Einkommen der Eltern während der Förderung behandelt wurde. (Grundsatz: DarlehensrückzahlerInnen soll es finanziell nicht besser gehen als ihren Eltern während ihrer BAföG-Förderung.)
 +
 +Dieses Verfahren ist kompliziert, teilweise undurchsichtig. Der Einkommensbegriff des BAföG ist //nicht ganz// identisch mit dem Einkommensbegriff des Einkommensteuergesetzes ([[http://www.gesetze-im-internet.de/estg/index.html|EStG]]). Wegen der Kompliziertheit der Vorschriften empfehlen wir dir dringend, dich im Zweifelsfall mit den genannten Paragraphen und Verordnungen genau auseinanderzusetzen!
 +
 +Im Folgenden ein grober Überblick über die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens, der im Regelfall ausreichen dürfte, um die Erfolgsaussichten deines Freistellungsantrages abschätzen zu können:
 +
 +  * Zunächst ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG im Antragsmonat zugrundezulegen, das heißt in der Regel bei ArbeitnehmerInnen der Bruttolohn, vermindert um die Werbungskosten und - seit Oktober 2010 - vermindert um geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes (z.B. für die "Riester-Rente"). Diesem Betrag sind gegebenenfalls zusätzliche Sparzulagen und sonstige Einkünfte hinzuzurechnen. Bei Selbständigen und Einkünften aus einem Gewerbe ist der Gewinn bei der Einkommensermittlung zugrundezulegen.
 +
 +Von dem so errechneten Betrag sind nunmehr abzuziehen:((Die genannten Zahlen gelten für sog. AltschuldnerInnen mit Wirkung ab Oktober 2022.))
 +
 +  * die **Sozialpauschale** (für Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung und die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung oder teilweise auch Lebensversicherungen) in Höhe von
 +    * 21,6 % (höchstens 15.100 EUR) bei rentenversicherungspflichtigen ArbeitnehmerInnen
 +    * 38,0 % (höchstens 27.200 EUR) bei Selbständigen und Honorarkräften(("Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer."))
 +    * 15,9 % (höchstens 9.000 EUR) bei Beamten, Rentnern und Versorgungsempfängern(("Nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben" und "Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind und sonstige nicht Erwerbstätige".))
 +
 +  * Einkommen-/Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sowie
 +  * vermögenswirksame Leistungen (ArbeitnehmerInnen- und ArbeitgeberInnenanteil).
 +
 +Private finanzielle Verpflichtungen (zum Beispiel hohe Miete, Schulden, etc.), sowohl der DarlehensnehmerIn als auch des Ehegatten, werden bei der Freistellung nach § 18a BAföG grundsätzlich //nicht// berücksichtigt! Eine Ausnahme bilden lediglich Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehegatten und den Kindern.
 +
 +Eventuell vorhandenes Vermögen spielt als Vermögenswert bei der Freistellung keine Rolle. Zinseinkünfte aus vorhandenem Vermögen werden allerdings in voller Höhe als Einkommen angerechnet, sofern sie die [[https://de.wikipedia.org/wiki/Sparerfreibetrag|steuerlichen Freibeträge]] überschreiten.
 +
 +Kindergeld zählt seit 1. April 2001 nicht mehr als Einkommen im Sinne des BAföG.
 +
 +<fs small>//Stand dieser (einzelnen) Seite: 01.10.2022//</fs> 
 +
 +<fs small>//**[Historie]**\\ 
 +
 +\\ 
 +
 +Die Sozialpauschale betrug **bis September 2022**:\\
 +- 21,3 % (höchstens 14.600 EUR) bei rentenversicherungspflichtigen ArbeitnehmerInnen\\
 +- 37,7 % (höchstens 25.500 EUR) bei Selbständigen und Honorarkräften\\
 +- 15,5 % (höchstens 8.500 EUR) bei Beamten, Rentnern und Versorgungsempfängern\\ 
 +
 +\\ 
 +
 +Die Sozialpauschale betrug **bis September 2019**:\\
 +- 21,2 % (höchstens 13.000 EUR) bei rentenversicherungspflichtigen ArbeitnehmerInnen\\
 +- 37,0 % (höchstens 22.400 EUR) bei Selbständigen und Honorarkräften\\
 +- 15,0 % (höchstens 7.300 EUR) bei Beamten, Rentnern und Versorgungsempfängern\\ 
 +
 +\\ 
 +
 +Die Sozialpauschale betrug **bis Juli 2016**:\\
 +- 21,3 % bei rentenversicherungspflichtigen ArbeitnehmerInnen\\
 +- 37,3 % bei Selbständigen und Honorarkräften\\
 +- 14,4 % bei Beamten, Rentnern und Versorgungsempfängern//</fs>
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