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einkommensbegriff

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einkommensbegriff [2018-07-17 13:08] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1einkommensbegriff [2019-07-18 17:10] bafoegini
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   * die **Sozialpauschale** (für Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung und die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung oder teilweise auch Lebensversicherungen) in Höhe von   * die **Sozialpauschale** (für Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung und die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung oder teilweise auch Lebensversicherungen) in Höhe von
-    * 21,% (höchstens 13.000 EUR) bei rentenversicherungspflichtigen ArbeitnehmerInnen +    * 21,% (höchstens 14.600 EUR) bei rentenversicherungspflichtigen ArbeitnehmerInnen 
-    * 37 % (höchstens 22.400 EUR) bei Selbständigen und Honorarkräften(("Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer.")) +    * 37,7 % (höchstens 25.500 EUR) bei Selbständigen und Honorarkräften(("Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer.")) 
-    * 15 % (höchstens 7.300 EUR) bei Beamten, Rentnern und Versorgungsempfängern(("Nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben" und "Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind und sonstige nicht Erwerbstätige".))+    * 15,5 % (höchstens 8.500 EUR) bei Beamten, Rentnern und Versorgungsempfängern(("Nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben" und "Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind und sonstige nicht Erwerbstätige".))
  
   * Einkommen-/Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sowie   * Einkommen-/Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sowie
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 Kindergeld zählt seit 1. April 2001 nicht mehr als Einkommen im Sinne des BAföG. Kindergeld zählt seit 1. April 2001 nicht mehr als Einkommen im Sinne des BAföG.
  
-<fs small>//Stand dieser (einzelnen) Seite: 01.08.2016//</fs> +<fs small>//Stand dieser (einzelnen) Seite: 01.09.2019//</fs> 
  
-//**[Historie]** Die Sozialpauschale betrug bis Juli 2016:\\+<fs small>//**[Historie]**\\  
 + 
 +Die Sozialpauschale betrug **bis August 2018**:\\ 
 +- 21,2 % (höchstens 13.000 EUR) bei rentenversicherungspflichtigen ArbeitnehmerInnen\\ 
 +- 37,0 % (höchstens 22.400 EUR) bei Selbständigen und Honorarkräften\\ 
 +- 15,0 % (höchstens 7.300 EUR) bei Beamten, Rentnern und Versorgungsempfängern\\  
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 +\\  
 + 
 +Die Sozialpauschale betrug **bis Juli 2016**:\\
 - 21,3 % bei rentenversicherungspflichtigen ArbeitnehmerInnen\\ - 21,3 % bei rentenversicherungspflichtigen ArbeitnehmerInnen\\
 - 37,3 % bei Selbständigen und Honorarkräften\\ - 37,3 % bei Selbständigen und Honorarkräften\\
-- 14,4 % bei Beamten, Rentnern und Versorgungsempfängern//+- 14,4 % bei Beamten, Rentnern und Versorgungsempfängern//</fs>
  
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einkommensbegriff.txt · Zuletzt geändert: 2022-09-15 22:46 von bafoegini

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