3.6 Teilerlass wegen Kinderbetreuung

Studentische Eltern werden seit 2008 während des Studiums mit einem Zuschlag von 113 EUR pro Monat für die Betreuung eines Kindes unter zehn Jahren gefördert.

Im Prinzip begrüßen wir diese Änderung ausdrücklich. Nicht zuletzt in unserem "Voll Darlehen! Nr. 12" vom Januar 2004 hatten wir erneut auf die Benachteiligung von GeringverdienerInnen mit Kindern hingewiesen. Dieser Teilerlass war von uns immer wegen der Beschränkung der möglichen Arbeitszeit auf nur zehn Wochenstunden kritisiert worden. Nun, nach der BAföG-Änderung, wird die Betreuung von Kindern direkt unterstützt.

Aber, und wichtig für Rückzahlungsbetroffene: durch die Änderung des § 18b entfällt seit 01.01.2010 der Teilerlass wegen Kinderbetreuung in seiner bisherigen Form!

Der Teilerlass wurde auf Antrag gewährt bis zum 31.12.2009. Das heißt, nach diesem Zeitpunkt besteht - unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Antrag gestellt worden ist - kein Teilerlassanspruch nach dem bisherigen § 18b Abs. 5 BAföG mehr.

Informativ an dieser Stelle die Neufassung des Paragrafen:

§ 18b BAföG

[...]

(5) Bis zum 31. Dezember 2009 wird für jeden Monat, in dem

1. das Einkommen des Darlehensnehmers den Betrag nach § 18a Abs. 1 nicht übersteigt,
2. er ein Kind bis zu 10 Jahren pflegt und erzieht oder ein behindertes Kind betreut und
3. er nicht oder nur unwesentlich erwerbstätig ist,

auf Antrag das Darlehen in Höhe der nach § 18 Abs. 3 festgesetzten Rückzahlungsrate erlassen. Rückwirkend erfolgt der Erlass für längstens vier Monate vor dem Antragsmonat. Unwesentlich ist eine Erwerbstätigkeit, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als zehn Stunden beträgt. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist glaubhaft zu machen. Als Kinder des Darlehensnehmers gelten außer seinen eigenen Kindern die in § 25 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen.

Stand dieser (einzelnen) Seite: 01.01.2010

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