Die Stundung nach § 59 Bundeshaushaltsordnung (BHO) in Verbindung mit § 7 Darlehensverordnung ist etwas völlig anderes als eine Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung (nach § 18a BAföG).
Bei einer bewilligten Stundung werden in der Regel Zinsen auf die gestundeten Beträge fällig!
Der Zinssatz hierfür liegt bei 2 % über dem geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
Eine Stundung nach § 59 BHO wird nur auf Antrag gewährt. Voraussetzung für eine Stundung ist, dass die sofortige Einziehung fälliger Beträge (Darlehensraten, Zinsen etc.) für den/die DarlehensnehmerIn mit erheblichen Härten verbunden wäre, also ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten bestehen. Diese ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten sind durch Vorlage entsprechender Nachweise hoher Ausgaben bei zu geringem Einkommen und Vermögen (!) glaubhaft zu machen. Es besteht für Betroffene kein Rechtsanspruch auf eine Stundung!
Zwar bietet die Stundung nach § 59 BHO weitergehende Möglichkeiten, der konkreten finanziellen Situation der DarlehensnehmerIn Rechnung zu tragen als die rein an der Höhe des anrechenbaren Einkommens orientierte Freistellung. Problematisch bleibt jedoch die mit einer zu beantragenden Stundung gemäß § 59 BHO verbundene Zinspflicht, weil sich dadurch die Rückzahlungsverpflichtung der Summe nach erhöht.
DarlehensnehmerInnen mit geringem Einkommen sollten also möglichst immer erst eine Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung nach § 18 a BAföG beantragen.
Stand dieser (einzelnen) Seite: 01.10.2004© www.bafoegini.de