Als sogenannte 'Soziale Vergünstigungen' stellen sie keinen sozialen Ausgleich dar. Stattdessen wurde ein neuer, dem Zweck des BAföG nicht entsprechender Rechtsgedanke eingeführt. Zweck des BAföG ist es, Mittel für den Lebensunterhalt und die Ausbildung zur Verfügung zu stellen. Die Teilerlass-Regelungen (§ 18b BAföG) machen diese Mittel teilweise zu solchen eines Begabtenförderungsgesetzes. Sie räumen dem Leistungsprinzip wesentlich größere Bedeutung ein als dem Gedanken sozialer Gerechtigkeit und der Chancengleichheit für alle.
Diese Kritik gilt nicht für den Teilerlass wegen behinderungsbedingtem Überschreiten der Förderungshöchstdauer, den Teilerlass wegen politischer Verfolgung (bedeutsam bis Ende 2002) oder für den (bis Ende 2009 möglich gewesenen) Teilerlass wegen Kinderbetreuung. Diese Regelungen sind/waren tendenziell soziale Vergünstigungen.
Hast du dein Studium vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer abgeschlossen, so werden dir auf Antrag 2.560 EUR des Darlehens erlassen. Sofern du deinen Abschluss zwei Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer gemacht hast, erhältst du einen Teilerlass von 1.025 EUR. Das Studium gilt als beendet, wenn du deinen letzten Prüfungsteil abgelegt hast.
Dieser Teilerlass ist am meisten umstritten. Die Festlegung auf 30 % der Jahrgangsbesten, die den Teilerlass in Anspruch nehmen können, ist willkürlich. Sie berücksichtigt weder die Gegebenheiten des Studienalltags an den Hochschulen (überfüllte Vorlesungen/Seminare, fehlende Lehrmittel, Veranstaltungsausfälle etc.), noch persönliche Belange der Studierenden (Krankheit, familiäre Schwierigkeiten etwa durch Todesfälle, Betreuung von Kindern und/oder Pflegebedürftigen etc.). Es wird auch nicht berücksichtigt, dass viele neben dem Studium trotz BAföG-Bezuges erwerbstätig sein mussten.
Bedenklich daran ist, dass diese Teilerlass-Regelung nur eine kleine Zahl der BAföG-EmpfängerInnen tatsächlich begünstigt, jedoch die Mehrzahl, nämlich 70 % aller BAföG-EmpfängerInnen die ihr Studium absolviert haben, sowie alle StudienabbrecherInnen von vornherein von der Teilhabe ausgrenzt und dadurch sozial benachteiligt.
Diese Teilerlass-Regelung setzt zudem eine Vergleichbarkeit der Studienabschlüsse voraus: In der Praxis ist dies nur unzulänglich möglich (unterschiedliche Prüfungsordnungen, unterschiedlich lange Studienzeiten, fragwürdige Benotungen während des Studiums etc.). Außerdem werden zur Ermittlung der Jahrgangsbesten Vergleichsgruppen gebildet, die häufig unvergleichbare Fächerkombinationen zusammenfassen (z.B. Magisterstudiengänge: gleiches Hauptfach, aber verschiedene Nebenfächer). Fraglich ist, ob überhaupt inhaltlich unterschiedliche Einzelprüfungen miteinander verglichen werden können.
Wir verweisen darauf, dass vorsichtshalber lieber zuviel als zuwenig bezüglich Teilerlassen beantragt werden sollte. Zum Beispiel ist häufig nicht klar, wie die Jahrgangsbesten für den Teilerlass wegen überdurchschnittlicher Leistungen ermittelt werden. Erst im Rechtsbehelfsverfahren (das heißt mit einem Widerspruch) gegen den Bescheid, der über den Teilerlass entscheidet, kannst du überprüfen lassen, ob die zuständige Prüfungsbehörde bei der Bildung der Rangfolge rechtmäßig und fehlerfrei gemäß der Teilerlassverordnung (BAföG-TeilerlassV) gehandelt hat.
Zum Nachlass wegen vorzeitiger Ablösung der Darlehensschuld, im weiteren Sinne ebenfalls ein Teilerlass, nehmen wir Stellung unter 2.5 (Vorzeitige Rückzahlung).
Stand dieser (einzelnen) Seite: 01.01.2010
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